hi Katie,
das Leben ist nicht fair, Ämter schon schon gar nicht.
Die sind meist nur pingelig in der Auslegung ihrer Vorschriften!
Im Zitat von Zigeunerin oben haben alle scheinbar einen wichtigen Nachsatz überlesen:
Zitat:
Dieser Anspruch entfällt, wenn die Behinderung nicht mehr vorliegt
oder wenn das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
IMHO dürfte die Kindergeldstelle folgende Überlegung anstellen:
Eine 25 jährige stark hörbehinderte junge Dame, die trotz dieser Behinderung zu einem ordnungsgemäßen Studium fähig ist,
kann auch selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Die Altersgrenze von 25 J. gilt deshalb auch wohl für behinderte Studenten/Innen.
Das soll nicht heißen, dass es im Einzelfall doch Sachbearbeiter gibt,
die aufgrund des SB-Ausweises das KiGe bis zum Ende des Studiums weiter genehmigen.
