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Virtuelles Kommunikationsforum für Gebärdensprachnutzer
Aktuelle Zeit: 22.11.2024, 01:54:24





 Gebärdensprachedolmetscher - Wer übernimmt Kosten für Bank?


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Gebärdensprachedolmetscher - Wer übernimmt Kosten für Bank-Gespräche, z.B. bei der Sparkasse?

Danke!



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Wie meinst du das?
Was Grund Bankgespräche (Vorstellung oder Privat)?
Woher kommst Du?
Dann können wir Dich hier antworten!



Mitglied



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Hallo,

das Bankgespräch ist "privat" und vertraulich und ich komme aus NRW. Die Bank ist im Märkischen Kreis.

Ich meine, wenn ich zur Bank gehe, brauche ich Gebärdensprachedolmetscher und Gebärdensprachedolmetscher kostet Geld und ich frage hier deshalb, wer muß Gebärdnesprachedolmetscher zahlen? Die Krankenkasse bezahlt nur was mit Gesundheit zu tun hat, nicht für die Bank. Für die Bankgespräche muß man selber bezahlen? Oder gibt es andere Möglichkeit?

Gruß
Wuffi



gehörlosenfreak
gehörlosenfreak



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Sozialfonds, Sozialabteilungen, irgendwelche Zuständigkeiten bei Gemeinde, Stadt, Land und auch Gehörlosenverband/verein deiner Nähe fragen. Es ist nervend, aber vielleicht findest du etwas. Gehört zum Gehörlosenleben, unnachgiebig rumzufragen.

NORMALERWEISE müsste die Bank für die Kundenverständnis aufkommen, aber so eine Selbstverständlichkeit wie in Amerika gibts leider nicht.

Desweiteren, wenn ich einen DolmetscherIn bräuchte und niemand von offene Hand zahlt, würde ich selber dafür aufkommen. Es ist Bestimmung, Selbstverständlichkeit Gehörlos zu sein. Davor drückt man deshalb sehr gerne, weil die gratis/begünstigungen-Philosophie tief im Nacken sitzt. Drum kann ich nicht sonderlich weiterhelfen.

lg deafmax


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Ich bin taub, ergo bin ich.



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Hi Wuffi,
hm sehr schwierig, du hast doch für dein GL Geld vom LVR, dafür hast das Geld fürs das Dolmi-Kosten, es ist leider so.
Wenn Du aber einen allgemeinen Antrag hast, dann versuchst Du bei deiner Beratungstelle und frage dort nach, vielleicht hat sich was neues geändert.
Bei mir in Niedersachsen muß ich komplett alles selber bezahlen auch wegen der Gesundheit, die Kasse lehnt die Kostenübernahme ab.
Normalerweise wenn es um einen Beruflichen Gespräch geht, wäre das IFD möglich einen Kosten zu übernehmen.
Ansonsten ist beim privaten Gespräch mußt Du alles selber bezahlen.
Wenn Du arbeitlsos bist, dann weiß ich es nicht es beim AA Inhalt so abläuft.

Wer über dieser Erfahrung davon gemacht hat, wäre es schön das mal was hier im Posting reinzuschreiben.

"In Düsseldorf bei der Dresdner Bank(Innenstadt) gibt es ein CI Berater und kann gut gebärden, dies ist extra für ´Hörgeschädigten"



Spitzenmitglied



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Liebe Leute, also Bank ist privat - wird von keinem gezahlt!

Warum zahlt bei dir die KK nicht - Deafneo?? Sie muss es zahlen!
Welche KK hast du? Kennst du Dolmetscherinnen in deiner Nähe? Die helfen dir!

Betrieblich bezahlt nicht der IFD, sondern das Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe!

Arbeitsamt ist verpflichtet Gespräche beim AA und Vorstellungsgespräche zu zahlen.

Viele Grüße
Karin



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@Karin
Keine Ahnung, meiner ist KKH, auch meine Freunde aus NDR müssen selber alles bezahlen, wenn die zum Arzt gehen wollen, ansonsten gehen wir am meistens ohne Dolmi hin, aus reiner Gewohnheiten. Ich bin aufgewachsen ohne Dolmi zum Arzt gegangen und wollte 2001 beantragen, dann wurde mein GL gestrichen, Versorgungsamt spinnen, trotz mit 100% habe ich einen Recht auf Dometscher, in Niedersachsen ist nix einfach. Mein AA leht auch Dolmikosten ab, na nix zu machen. Die haben oft nichts Erfahrung damit, dann hoffe ich dass die Berliner AA das schafft.
IFD habe ich Integrationsamt gemeint, dadurch GL sagen "gebärden"eine Abkürzung.



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@Deafneo
Das ist nicht korrekt, die Krankenkasse müssen für die Arztbesuche Dolmetscher zahlen. Da würde ich aber wehren!

Ansonsten danke für die Antworten.

Gruß
Wuffi



Spitzenmitglied



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Hallo Deafneo, wenn du einen Dolmi brauchst, dann wende dich bitte an einen in deiner Nähe! Sie werden deinen Anspruch bei der Krankenkasse ganz sicher durchsetzen. Wenn du keinen Dolmi kennst, dann farge mich gern, ich helfe dir bei der Suche.

Wenn du zum Arbeitsamt gehst, kannst du dir einfach einen Dolmi mitnehmen. Der Dolmi stellt dann die Rechnung an das Arbeitsamt. Da brauchst du nichts zu beantragen.

Bitte sage es auch deinen Freunden!
Ihr habt ein Recht auf Dolmetscher!
Lieben Gruß Karin



Mitglied



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@Karin
Danke für Info, gut dann wenn das soweit ist , dann mache ich es.
Darauf bin ich gespannt.

@Wuffi
Danke, leider ja.
Man muß immer versuchen.



Spitzenmitglied



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Hallo Deafneo, ich habe heute mal zusammen gestellt (§), warum ein GL und auch gl Eltern mit hörenden Kindern Anspruch auf einen Dolmetscher beim Arzt hat.

Es ist sehr viel, aber ich sehe, dass viele ihre Rechte nicht kennen und so veröffentliche ich es mal hier, damit sich das jeder ausdrucken kann. Und Dolmetscher können auch gleich sehen wie sie abrechnen und mit welcher Begründung!
Man müsste es nur an die Krankenkasse senden.
Grundgesetz
Im Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist geregelt, dass niemand wegen seiner Sprache benachteiligt oder bevorzugt und aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
"Niemand darf wegen […] seiner Sprache […] benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Artikel 3, Absatz 3 GG)
In diesem Gesetz wird sowohl auf die Sprache, als auch auf die Behinderung eingegangen und kann somit als Grundlage für jeden Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin herangezogen werden.

§ 57 SGB IX

Förderung der Verständigung
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.

Der Besuch des Kinderarztes ist unbestritten in ganz Deutschland ein besonderer Anlass, nicht relevant ist es, ob das Kind selbst auch hörbehindert ist. Die Erziehungsberechtigten, in diesem Fall gehörlose Eltern, müssen in vollem Umfang über Behandlungen, Krankheit, Impfung und alles was auch mit hörenden Patienten oder deren Erziehungsberechtigten besprochen wird, aufgeklärt werden. Aufklärungspflicht der Ärzte! Jeder Arzt, der keine Aufklärung beim Erziehungsberechtigten oder anderer autorisierter Personen vornimmt, macht sich strafbar oder handelt zumindest grob fahrlässig.
Krankenhausvertrag & Aufklärungspflicht
Für den im Krankenhaus oder in der Praxis tätigen Arzt ist der wichtigste Punkt, der ihm rechtliche Schwierigkeiten bereiten kann, die Frage der Aufklärung und des Behandlungsfehlers:
Sowohl der Klinikarzt als auch niedergelassene Kollegen werden auf jeden Fall während ihrer beruflichen Tätigkeit mehr oder weniger häufig mit juristischen Problemen konfrontiert werden. Das Spektrum reicht hier von Vertragsproblemen im Krankenhaus– oder Behandlungsvertrag bis zu Schmerzensgeldansprüchen als Folge von Kunstfehlern.
Ein grundlegendes Problem der deutschen Gesetze besteht darin, dass jeder ärztliche Eingriff – obwohl dieser mit dem Ziel der Schmerzlinderung oder gar Heilung des Patienten durchgeführt wird – juristisch als Körperverletzung geahndet wird. Die Rechtswidrigkeit dieser Handlung wird nur durch die explizite und konkrete Zustimmung des Patienten (oder hier des Erziehungsberechtigten) zu der jeweiligen Einzelmaßnahme beseitigt.
Als unverzichtbare Maßnahme muss deshalb vor jedem Eingriff ein Aufklärungsgespräch stattfinden, indem der Patient (oder die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder) über mögliche Risiken und Komplikationen aufgeklärt wird.
In diesem Rahmen sollen deshalb sowohl Grundzüge des Krankenhausvertrage als auch die wichtigen Aspekte der Aufklärung dargestellt werden.
Aufklärung
Die Aufklärungspflicht erstreckt sich über verschiedene Punkte. Schon bei den Maßnahmen zur Diagnosefindung als auch der anschließenden Therapie muss der Patient über Risiken und Komplikationen der geplanten Prozeduren bescheid wissen. Bei der Therapie wird erwartet, dass der Patient darüber informiert wird, in welchen Situationen er Vorsicht walten lassen muss, wann und wodurch er sich in erhöhter Gefahr befindet und wie er selbst die Heilung fördern kann.
[ Grundsatzentscheidung BGH vom 14.11.1995NJW 1996, 777-779]
Was die erforderlichen Modalitäten der Aufklärung betrifft, lassen sich einige Kernpunkte zusammenfassen:
• Formfreiheit: Grundsätzlich wird ein mündliches Aufklärungsgespräch empfohlen, bei dem der Patient alle Unklarheiten durch Nachfragen beseitigen kann. Die Pflicht des Arztes besteht darin, sich bei der Aufklärung unter Berücksichtigung des Auffassungsvermögens des Patienten verständlich auszudrücken und die grundlegenden Schritte der Behandlung verständlich zu erklären. Nach gängiger Meinung genügt es nicht, einem Patienten einen Aufklärungsbogen zur Unterschrift vorzulegen !
• Persönlich: Die Aufklärung muss durch ärztliches qualifiziertes Fachpersonal erfolgen
• Wahrheit: Alle Details wie statistische Häufigkeit von Risiken und Komplikationen müssen wahrheitsgemäß angesprochen werden, aber die psychische Situation des Patienten berücksichtigen.
• Aufklärung zu folgenden Punkten:
o Diagnose
o Therapie
o Risiken
o Alternative Behandlungsmöglichkeiten
• Zeitpunkt: Das Aufklärungsgespräch muss zeitlich in der Weise erfolgen, dass der Patient sich seine Einwilligung in Ruhe überlegen kann und falls gewünscht noch Zeit hat, sich anderweitig zu informieren und letzte Einzelfragen zu klären. Als Richtlinie wird bei großen geplanten Eingriffen eine Aufklärung mindestens 2 Tage vor der Behandlung empfohlen.
• Dokumentation: Nach dem Gespräch sollte eine Notiz in der Krankenakte erfolgen.
• Verstöße: Wird ein Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, so wird die Einwilligung des Patienten unwirksam und die Behandlung damit rechtswidrig

§ 17 SGBI Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen.

Im § 17 Absatz 2 SGB I und im § 19 Absatz 1-2 SGB X wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hörbehinderte Menschen in Gebärdensprache kommunizieren dürfen, da die Deutsche Gebärdensprache eine Amtssprache ist, und dass sie ein Recht auf einen Dolmetscher haben. Ohne die Inanspruchnahme eines Dolmetschers können gehörlose Eltern nicht ihren Pflichten als Erziehungsberechtigte nachkommen! Sie haben ein Recht auf Kommunikation mit dem Arzt ihrer Kinder.
Die Aufwendungen für die Dolmetscherleistungen sind von dem jeweiligen zuständigen Leistungsträger (hier Krankenkasse) zu tragen. Gleichzeitig wird im Absatz 2 des § 19 SGB X auf die Bezahlung einer Dolmetscherin eingegangen indem auf das JVEG verwiesen wird.

Absatz 2 des § 19 SGB X
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

§9 Abs. 3 JVEG
(3) 1Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro.


Liebe Grüße
Karin



Spitzenmitglied



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@Karin: Super, das könnte ich auch brauchen. Weißt du aber auch, ob
priavte Krankenkassen genauso verpflichtet sind, die Kosten der Dolmis
zu übernehmen?



Spitzenmitglied



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Auch da gilt das Gleiche!
Gruß Karin



Mitglied



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Ich habe auch was herausgefunden bezügl. Bank-Gespräche. Sozialamt von Märkisches Kreis (oder Bezirkverwaltung) kann die Gebärdensprachedolmetsch-Kosten auch für die Bank-Gespräche übernehmen, jedoch mit folgender Voraussetzung:

• Thema Schulden bzw. Kredit oder Darlehen
• Hartz4-Empfänger
• Wenig-Verdiener

Ob es auch für andere Bezirke gilt, weiß ich nicht, ansonsten bitte beim Sozialamt oder Bezirksverwaltung für Behindertenbeauftrage nachfragen!

Dies zur Info!



Mitglied



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@Karin
Vielen Dank, 55Euro ist viel, früher waren Dolmikosten pro Std 40Euro, gibt es einen Unerschied?



Spitzenmitglied



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Seit 1.1. 07 rechnen wir, wie wir eigentlich es schon früher hätten machen können, nach dem JVEG ab.
Die bisher gewährten Rabatte für die Krankenkassen werden nicht mehr gegeben! Normalerweise hätte wir seit Einführung des SGB IX schon 55 nehmen können.

Die 40 Euro wurden immer als Zuschuß an die Arbeitgeber von den Integrationsämtern gezahlt.
Alle haben sich daran orientiert, es bedeuet aber nicht, dass dies unser Honorar ist!

Liebe Grüße
Karin




 Gebärdensprachedolmetscher - Wer übernimmt Kosten für Bank?





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