Karin hat geschrieben:
Gebärdensprachdolmetscher bei Gericht
Bei Gerichtsverhandlungen gibt es für Gehörlose die Möglichkeit, sich mit Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers zu verständigen, wenn sie als
- Kläger,
- Beklagte oder
- Zeugen
vor Gericht auftreten.
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 186
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Es ist wichtig, das Gericht vor der Verhandlung über die Gehörlosigkeit und die gewählte Kommunikationsart zu informieren. So kann die Kommunikation bei Gehörlosen mit einem Gebärdensprachdolmetscher, bei taub-blinden Menschen mit einem Lormen-Dolmetscher, bei geistig Behinderten mit einem Relaxdolmetscher und bei Schwerhörigen mit einem Schriftdolmetscher erfolgen. Aber das Gericht entscheidet selbst und sendet eine schriftliche Bestätigung.
Dies gilt für alle Gerichtszweige, also für:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivilgerichte einschl. der Freiwilligen Gerichtsbarkeit*)
- Arbeitsgericht
- Verwaltungsgericht
- Sozialgericht
- Finanzgericht
- Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
(* Zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören z. B. Nachlassgericht, Familiengericht, Vormundschaftsgericht, Registergericht.)
Kläger, Beklagte und Zeugen bekommen eine schriftliche Vorladung vom Gericht, damit erfahren sie wann der Gerichts- bzw. Verhandlungstermin ist.
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von Hallo